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   VG Braunschweig, 22.11.1994 - 5 A 5018/94   

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https://dejure.org/1994,11559
VG Braunschweig, 22.11.1994 - 5 A 5018/94 (https://dejure.org/1994,11559)
VG Braunschweig, Entscheidung vom 22.11.1994 - 5 A 5018/94 (https://dejure.org/1994,11559)
VG Braunschweig, Entscheidung vom 22. November 1994 - 5 A 5018/94 (https://dejure.org/1994,11559)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 1355 Abs. 4 BGB; § 1355 Abs. 5 BGB; § 1616 Abs. 1 BGB; § 1616a BGB; § 3 Abs. 1 NÄG
    Änderung eines Familiennamens in einen Doppelnamen; Wichtiger Grund für eine Namensänderung ; Wiederannahme eines Geburtsnamens

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Änderung eines Familiennamens in einen Doppelnamen; Wichtiger Grund für eine Namensänderung ; Wiederannahme eines Geburtsnamens

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • FamRZ 1995, 1226
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerfG, 05.03.1991 - 1 BvL 83/86

    Ehenamen

    Auszug aus VG Braunschweig, 22.11.1994 - 5 A 5018/94
    Die Abstammungsfunktion sowie die soziale Ordnungsfunktion des Namens haben als Folge der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 5.3.1991 - 1 BvL 83/86, 24/88 - (NJW 1991, 1.602) nurmehr einen geringen Stellenwert.
  • BVerwG, 25.03.1982 - 2 C 30.79

    Lehramtsausbildung - Angestelltenvertrag - Rechtsweg

    Auszug aus VG Braunschweig, 22.11.1994 - 5 A 5018/94
    Für die Entscheidung über den Rechtsweg ist allein der objektiv-rechtliche Charakter des Klageanspruchs maßgebend, so wie sich dieser aus den vorgetragenen Tatsachen ergibt (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.3.1982 - 2 C 30/79 -, NVwZ 1983, 230).
  • BVerwG, 11.04.1986 - 7 B 47.86

    Änderung des Familiennamens - Doppelname des Kindes - Änderungsanspruch -

    Auszug aus VG Braunschweig, 22.11.1994 - 5 A 5018/94
    Die öffentlich-rechtliche Änderung des Familiennamens hat demgegenüber regelmäßig nur die Natur einer allgemeinen Ausnahme von jenen Regeln; eine Änderung des Familiennamens soll unter den Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 NÄG dann ermöglicht werden, wenn der nach den Bestimmungen des Bürgerlichen Rechts geführte Name für den Namensträger zu individuellen Unzuträglichkeiten führt (BVerwG, Beschluß vom 11.4.1986 - 7 B 47/86 -, NJW 1986, 2962 f.; siehe auch Ziffer 27 der Namensänderungs-VwV der Bundesregierung vom 11.8.1980 in Beilage zum Bundesanzeiger Nr. 153 vom 20.8.1980).
  • OVG Schleswig-Holstein, 26.11.1991 - 4 L 19/91

    Wichtiger Grund; Änderung; Familienname; Kind; Stiefkind; Wohl; Kindeswohl

    Auszug aus VG Braunschweig, 22.11.1994 - 5 A 5018/94
    Zur Ausbildung eines kindlichen Identitätsgefühls, das seinerseits Voraussetzung für eine stabile Persönlichkeitsentwicklung des Kindes ist, ist es daher in aller Regel gerechtfertigt, die Wiederannahme eines früheren Namens durch die Mutter auf das Kind zu erstrecken (so bereits die bisherige verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung, siehe z.B. Nds. OVG, Urteil vom 21.6.1993 - 10 L 2164/92 - OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 26.11.1991 - 4 L 19/91 -, NJW 1992, 331 [OVG Schleswig-Holstein 26.11.1991 - 4 L 19/91] ) öffentliche Interessen, denen in einem Verwaltungsverfahren nach dem NAG Geltung verschafft werden müßte, haben demgegenüber jedenfalls keine ausschlaggebende Bedeutung.
  • OVG Saarland, 28.06.1982 - 2 W 1827/82
    Auszug aus VG Braunschweig, 22.11.1994 - 5 A 5018/94
    Für die Entscheidung über den Rechtsweg ist allein der objektiv-rechtliche Charakter des Klageanspruchs maßgebend, so wie sich dieser aus den vorgetragenen Tatsachen ergibt (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.3.1982 - 2 C 30/79 -, NVwZ 1983, 230).
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